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Rechtsgrundlage: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1322), mit Änderung durch Artikel 7
Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)
bezüglich Kontopfändungsschutz. |
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Förderung in Höhe der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
ist alters-, einkommens- und vermögensunabhängig. |
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Die Förderung der Maßnahmebeiträge kann
bis zum Lehrgangsende beantragt
werden. |
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Anspruchsberechtigt sind Studierende, die
eine anerkannte Erstausbildung oder vergleichbaren Berufsabschluss
haben oder sonstigen Nachweis über entsprechende berufliche
Qualifikation. |
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* Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht während des Lehrganges und einer
anschließenden Karenzzeit von insgesamt bis 6 Jahre nach
Lehrgangsbeginn. |
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Bei Betriebsgründung oder -übernahme mit sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern
oder Auszubildenden: Derzeit werden 33% (ein Mitarbeiter)
bzw. 66% der Darlehenssumme (mind. 2 Mitarbeiter) auf Antrag
erlassen. (Neue Regelung für Lehrgangsbeginner
ab 1.7.2009) |
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Auch Zweitfortbildungen können gefördert
werden, wenn:
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zuvor noch keine Fortbildung über das
AFBG gefördert wurde (neu seit 1.7.2009) |
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oder die Zweitfortbildung zwingend eine
Erstfortbildung voraussetzt |
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Die Leistungen des Teilnehmers müssen erwarten
lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies
wird i.d.R. angenommen wenn der Teilnehmer die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung
absolviert und er sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Der Teilnehmer
ist daher verpflichtet, einen Nachweis über die
regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme
zu erbringen. (neu für Beginner ab 1.7.2009) |
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Den Gesetzestext und weitere hilfreiche
Informationen finden Sie auch in der Broschüre
'Das neue "Meister-BAföG" - Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG)' des BmBF aus dem Jahr 2009, das wir Ihnen als
PDF zum
Download zur Verfügung stellen. |